Reisen innerhalb der Europäischen Union
Für Reisen innerhalb der Europäischen Union (EU) müssen Sie für Hunde, Katzen und Frettchen einen Heimtierausweis (auch: Pet Passport) besitzen. Mit dem weisen Sie einen wirksamen Impfschutz gegen Tollwut nach.
Das Mindestalter für Jungtiere (Katzen und Hunde) beträgt 15 Wochen, da die Tollwut-Erstimpfung frühestens im Alter von 12 Wochen durchgeführt werden darf und es danach weitere 21 Tage bis zur Ausbildung eines wirksamen Impfschutzes dauert. Bestimmte Kampfhundrassen oder Hunde dieser Rassetypen dürfen Sie nicht mitgeführen.
Das Heimtier muss eindeutig gekennzeichnet und der Heimtierausweis vollständig ausgefüllt sein. Seit dem 3. Juli 2011 ist für neu gekennzeichnete Tiere der Microchip verpflichtend.
Für andere Tiere wie zum Beispiel Vögel oder Kaninchen gelten national unterschiedliche Bestimmungen. Informieren Sie sich rechtzeitig vor einer Reise über die Anforderungen Ihres Reiselandes.
Das können Sie beispielsweise bei der zuständigen Botschaft oder auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes tun.
Irland, Malta und Finnland haben zusätzliche Anforderungen für die Einreise mit Heimtieren.
So fordern diese Staaten auch noch eine Behandlung gegen Bandwürmer (Echinococcus multiloccularis) 24 bis 120 Stunden vor der Einreise.
Die Behandlung muss im Heimtierausweis dokumentiert sein. Außerdem gilt dort nur ein Mikrochip als zulässige Kennzeichnung.
Für folgende Nicht-EU-Länder gelten dieselben Reisebestimmungen für Heimtiere wie innerhalb der EU:
- Andorra
- Island
- Liechtenstein
- Monaco
- Norwegen
- San Marino
- Schweiz
- Vatikan
- Vereinigtes Königreich
Ebenfalls betroffen von den EU-internen Reisebestimmungen sind folgende nicht auf dem Kontinent gelegenen EU-Gebiete:
- Grönland und die Faröer Inseln
- Französisch-Guyana, Guadeloupe, Martinique, Réunion
- Kanarische Inseln
- Azoren und Madeira
- Gibraltar
Vertiefende Informationen
- Tipps zur Reiseplanung mit Tieren - Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
- Auswärtiges Amt
- Wenn Sie mehr als fünf Tiere ins Ausland bringen wollen, gelten die Anforderungen für die Verbringung zu Handelszwecken.
Rechtsgrundlage
- Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärung zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
Zu den Verfahren und Dienstleistungen
Freigabevermerk
13.09.2023 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg