Sachverständige für Gegenproben (andere EU-/EWR-Staaten) - Zulassung beantragen
Angehörige anderer EU-/EWR-Staaten können in Deutschland als private Gegenprobensachverständige auf der Basis des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzes oder des Tabakerzeugnisgesetzes beziehungsweise für Parallelproben von amtlichen Proben zur Untersuchung auf Mykotoxine auf der Basis der Kontaminantenverordnung tätig werden.
Sie haben folgende Möglichkeiten:
- Sie sind als Sachverständiger oder Sachverständige für Gegenproben in Ihrem Herkunftsstaat niedergelassen und wollen in Deutschland dauerhaft tätig sein. In diesem Fall, benötigen Sie eine Zulassung. Neben den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen gelten noch gesonderte Regelungen.
- Wenn Sie in Deutschland nur vorübergehend und gelegentlich im Rahmen der Dienstleistungserbringung als Sachverständiger oder Sachverständige tätig sein möchten, müssen Sie die Ausübung Ihrer Tätigkeit der zuständigen Behörde anzeigen.
das Regierungspräsidium Stuttgart
Details
Voraussetzungen
- Sie müssen entweder
- staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker und staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder
- approbierter Tierarzt oder approbierte Tierärztin mit einer Fachtierarztbefähigung
- im für die Zulassung beantragten Untersuchungsgebiet oder
- für öffentliches Veterinärwesen sein oder
- über einen naturwissenschaftlichen Universitätsabschluss verfügen
Sie müssen durch geeignete Unterlagen einschlägige Fach- und Rechtskenntnisse nachweisen.
- Sie müssen über eine mindestens zweijährige Untersuchungs- und Beurteilungserfahrung auf dem beantragten Untersuchungsgebiet verfügen.
- Sie müssen über ein geeignetes akkreditiertes Prüflaboratorium verfügen, das eine für das beantragte Untersuchungsgebiet entsprechende Akkreditierung aufweist.
- Sie müssen zuverlässig sein und es dürfen keine Interessenkollisionen zu erwarten sein.
- Sie dürfen nicht in der amtlichen Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung und -untersuchung tätig sein.
- Ihr Beruf oder Ihre Ausbildung
- muss im Herkunftsstaat durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelt sein oder
- Sie müssen Ihren Beruf mindestens zwei Jahre während der letzten zehn Jahre im Herkunftsstaat ausgeübt haben und
- nachweisen, dass Sie für die Tätigkeit als Sachverständige oder Sachverständiger für Gegenproben vorbereitet wurden.
Verfahrensablauf
Zulassungsverfahren
Den Antrag auf Zulassung zum privaten oder zur privaten Sachverständigen für Gegenproben müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen.
Er muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
Die zuständige Stelle überprüft, ob die Voraussetzungen für die Zulassung vorliegen, und teilt Ihnen die Entscheidung mit.
Bei positiver Entscheidung veröffentlicht sie die Zulassung
- im Verzeichnis der für den Bereich des Landes Baden-Württemberg zugelassenen Sachverständigen zur Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben (Gegenproben) und
- in der bundesweiten Liste der von den Bundesländern zugelassenen Gegenprobensachverständigen.
Anzeigeverfahren
Vor dem erstmaligen Tätigwerden müssen Sie die Anzeige schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
Erforderliche Unterlagen
für die Zulassung
- schriftlicher Antrag unter Angabe des Untersuchungsgebietes, für das die Zulassung beantragt wird, sowie der Anschrift Ihres Hauptsitzes
- Nachweis, dass Sie über ein Prüflaboratorium nach § 5 der GPV verfügen, das eine für das beantragte Untersuchungsgebiet entsprechende Akkreditierung aufweist
Sie müssen die Anschrift des anerkannten Prüflaboratoriums und dessen Kennnummer, die von einer Akkreditierungsstelle vergeben wurde, angeben. - Nachweis über die Staatsangehörigkeit
- schriftlicher Lebenslauf mit beruflichem Werdegang
- Nachweis über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen durch
- Zeugnisse,
- Diplome,
- Dienst- oder Arbeitszeugnisse,
- Befähigungsnachweise oder
- sonstige Urkunden wie beispielsweise Berechtigungen zur Führung akademischer Titel und Grade oder sonstiger Berufsbezeichnungen (in amtlich beglaubigter Kopie)
- Nachweis über eine mindestens zweijährige Untersuchungs- und Beurteilungstätigkeit
- für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit: Dokumente aus dem Heimatstaat, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen (in beglaubigter Übersetzung).
- Nachweis, dass Sie nicht in der amtlichen Lebensmittel- , Futtermittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung und -untersuchung tätig sind
- Erklärung über das Beschäftigungsverhältnis
Sie müssen zusätzlich abgeben:
- Erklärung, dass kein Strafverfahren oder staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
- Erklärung, dass kein Ausschlussgrund vorliegt und dass die Sachverständigentätigkeit unabhängig und frei von einem Interessenkonflikt ausgeführt werden kann
- Verpflichtungserklärung
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.
Die Unterlagen dürfen bei der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein. Ausbildungs- und Befähigungsnachweise sind von dieser Frist ausgenommen.
für die Anzeige einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung
- Nachweis über die Staatsangehörigkeit
- Bescheinigung über die rechtmäßige Ausübung der Tätigkeit und Niederlassung im Herkunftsstaat
- Berufsqualifikationsnachweis beziehungsweise Nachweis der zweijährigen Berufsausübung als Sachverständiger oder Sachverständige für Gegenproben während der letzten zehn Jahre
Hinweis: Unter bestimmten Umständen kann die zuständige Behörde die Berufsqualifikation vor der Aufnahme der Tätigkeit überprüfen.
Kosten
abhängig vom Einzelfall
Rechtsgrundlage
- § 43 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) (Probenahme)
- 31 Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (Tabakerzeugnisgesetz - TabakerzG) (Betretensrechte und Befugnisse, Probenahme)
- § 5a Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln (Kontaminanten-Verordnung - KmV) (Homogenisierung und Entnahme von Parallelproben bei der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln auf Mykotoxine)
- § 24 Absatz 7 Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (AGLMBG) (Zuständige Behörde für die Zulassung)
- Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger und über Regelungen für amtliche Gegenproben (GPV)
- Verordnung über die Akkreditierung von Prüflaboratorien als Voraussetzung für die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger für die Untersuchung von Proben (Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung - PrüflabV)
- § 4 Landesgebührengesetz (LGebG) in Verbindung mit der Gebührenverordnung MLR (GebVO MLR)
Freigabevermerk
Stand: 04.08.2021
Verantwortlich: Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg