Wappen
Wappen der Herren von Bubenhofen:
drei rote Zickzackbalken auf silbernem Grund, Scheiblersches Wappenbuch von 1450.
Zusammengeführtes Wappen von Grosselfingen mit den Farben der Hohenzollern und dem Zickzackband der Herren von Bubenhofen:
In von Silber und Schwarz geviertem Schild im ersten Feld zwei rote Zickzackbalken, im vierten Feld eine blaue Taube auf blauem Nest sitzend.
Wappen der Grafen von Zollern:
Geviert von Silber und Schwarz; auf dem Helm mit schwarz-silbernen Decken ein wie der Schild bezeichneter Brackenkopf.
Frühe Einwohnerzahlen
Gewerbliche Einrichtungen in Grosselfingen
seit 1497
eine Badestube
seit 1500
eine Sägemühle, eine Schmiede, ein Schuhmacher, ein Hafner
Sozialstruktur Grosselfingens
Alte und wohlhabende Familien (die Kübler, Pflanzer, Strömlin oder Scherzing)besitzen die meisten Lehensgüter;Dreifelderwirtschaft mit fünf (statt drei) Zelgen bzw. Öschen (Rechbronn,Olsbronn, gen Hagenbach, am Bisinger Berg, vor Erlen vermutlich als Folge vonEingemeindungen verschiedener Wüstungen (Rietheim, Hagenbach, Oberhausen)
Herrschaftsstruktur der Grafschaft bzw. des Fürstentums Zollern
Ziele der Grafen von Zollern:
Ausübung der Territorialhoheit, um alle aus den Herrschaftsrechten her fließenden Einkünfte zu nutzen und möglichst zu erhöhen;
Schaffung eines einheitlichen Territoriums; rechtliche Durchdringung des Herrschaftsgebietes mit Landesordnungen (= Prozess der Herrschaftsintensivierung und Territorialbildung)
Herrschaftsrechte der Zollern:
Gerichtsherrschaft, Grundherrschaft (Verdrängung anderer Adliger mit Ausnahme zollerischer Lehnsleute und Kontrolle des Besitzes der Klöster, Pfarreien und Kirchen-heiligen); Leibherrschaft bis zur Mitte des 16. Jh.
Differenzierte Verwaltung
Zentralbehörde:
Kanzlei in Hechingen mit dem Obervogt an der Spitze
Justizorgane:
Hechinger Stadtgericht:
Blutgerichtsbarkeit für die gesamte Grafschaft
Fünfzehnergericht/Hofgericht:
Appelationsinstanzen für Urteile der Niedergerichte
Vogtgerichte:
Dorfvogt und zwölf Richter üben die Rechtsprechung im Namen des Grafen in einzelnen Dörfern und Ämtern der Grafschaft aus.
Herrschaftliche Kastner:
Einzug und Verrechnung der Getreideabgaben Rentmeister: Einzug und Verrechnung der Geldabgaben
Dorfvögte:
von der Herrschaft eingesetzt, Wahrung und Sicherung der herrschaftlichen Interessen:
Einforderung und Beaufsichtigung der Fronleistungen, Eintreibung der Schatzung, Vorsitz im dörflichen Niedergericht (zwölf weitere Richter)
Gemeinde:
Dorfvogt, Richter und Vierer = "Gemeinderat“: Entscheidung in allen Angelegenheiten des Dorfes; bei besonders wichtigen Angelegenheiten wird die gesamte Gemeinde (alle Männer) einberufen;
Gemeindeämter:
zuständig für gewisse Aufgaben: Amt des Heimbürgen und Amt des Bürgermeisters zur Verwaltung des Gemeindevermögens und zur Abführung der Gemeinderechnungen
Jahrgerichte:
Einsetzung von Vogt, Richter und Vierer und Vergabe der Ämter; zumeist nur Bestätigung der Funktionsträger, Verlesung der Landesordnung, Leistung der Huldigungen und Annahme der Rügungen von Seiten der Herrschaft
Einspännige:
durch Eitel Friedrichs I. von Zollern (1384-1439) in den Gemeinden eingeführt als zusätzliches herrschaftliches Kontrollorgan neben dem Dorfvogt zur Überwachung des verbotenen Getreideexportes (nach Württemberg), der Fronarbeiten und Zehntlieferungen; Anwesenheit bei den Gemeindeversammlungen; Anzeigen von Straftaten in der herrschaftlichen Kanzlei; Besoldung durch die Dorfgemeinde
Benötigung von zusätzlichen Finanzmitteln durch Grafen von Zollern für:
den Erwerb einzelner Herrschaftsrechte in der Grafschaft Zollern, die Abwehr der Ungnade Kaiser Karls V. (Graf Jos Niklas war ein Anhänger des Schmalkaldischen Bundes zur Verteidigung der Reformation) und zum Aufbau und Unterhaltung der herrschaftlichen Verwaltung (Besoldung der Beamten)
Problem:
1576 Zollerische
Erbteilung:
neue Linie Hohenzollern-Hechingen enthält den mit der höchsten Schuldensumme belasteten Erbteil, die Grafschaft Zollern
Aufwendiger Lebensstil eines Renaissancefürsten (Eitel Friedrich I.): 1577 Bau des Stadtschlosses in Hechingen,
1585-89 Umgestaltung
des Franziskanerklosters St. Luzen, teure Hofhaltung mit Hofkapelle, Verbesserung der Landesverteidigung, Schuldendienst
Finanzierungsversuche der Grafen von Zollern:
Verstärkte Leistungen der Untertanen, im 17. Jh. Intensivierung der herrschaftlichen Eigenwirtschaft
Entwicklung der gesamten Agrarkonjunktur im 16. Jh.:
Steigung der Getreidepreise aufgrund erhöhter Nachfrage infolge des Bevölkerungswachstums, an Mehreinnahmen für die Bauern will die jeweilige Herrschaft durch zusätzliche Frondienste oder Geldzahlungen teilhaben
Landesordnungen seit 1550
Ziele: verstärkte Reglementierung der Untertanen, z.B.: Regelung der Belieferung des Hechinger Wochenmarktes
Gemeindeebene: Mischform aus Selbstverwaltung und herrschaftlicher Verwaltung
Herrschaftliche Einkünfte in Grosselfingen um 1500 (42Familien):
Steuern:
- 20 Pfund Heller Steuer
- 103 Zentner Dinkel
- 3 Pfund Heller Fleischsteuer
- 45 Zentner Hafer
- 8 Pfund Hellerzins
- 12 Zentner unbestimmter Sorten
- 16 Familien besitzen zwischen 10 und 20 Morgen
- 16 Familien haben weniger als 10 Morgen
Innere Struktur von Grosselfingen um 1500
- bescheidene, aber ausreichende Handwerkerstruktur
- gute bäuerliche Einkommenssituation aufgrund niedriger Bevölkerungszahlen
- arme Tagelöhner bei Großbauern in Lohn und Brot
Angespanntes Verhältnis zwischen Untertanen und Herrschaft
1420-1500
Zwölf Urfehden (Urfehde = feierliche Urkunde, in denen ein straffällig Gewordener bei allen Heiligen vor seinen Gerichtsherren schwört, seine Straftat nicht zu wiederholen; beinhaltet meistens eine Strafmilderung, z.B. eine Haftentlassung aus dem Gefängnis (Haimburg in Grosselfingen), Geldstrafen, Hausarrest oder Landesverweisung)
1422
1454
1499
Grosselfinger Fronverträge
1547
Erster Fronvertrag mit Grosselfingen unter Graf Jos Niklas II. von Zollern: Einrichtung eines Fronschillings von 140 Gulden, Übernahme der Aufzucht und Haltung junger Hunde, Besol-dung von 2
„Hundtziehern“ durch die Grosselfinger bei Lieferung der Nahrung durch den Graf, Vorteile für die Grosselfinger: Frongeld ersetzt Frondienste, begrenzte und rechtlich fixierte Anforderungen
der Herrschaft, Vorbeugung einer willkürlichen Anhebung der Lasten durch die Herrschaft, keine Erwähnung der jährlichen Steuer von 20 Pfund Heller durch die Gemeinde Grosselfingen; Nachteile für die Grosselfinger: begrenzte Fristdauer (9 Jahre), Befristung auf die Lebenszeit des Grafen Jos Niklas II.
1579
Zwei Fronverträge zwischen Graf Eitel Friedrich und den Grosselfingern (1. Vertrag mit Gericht und „Meyerschaft“ (Vollbauern mit Zugtieren), 2. Vertrag mit „Handtwerckhern“ (Taglöhner ohne Pferde): Aufhebung der wöchentlichen Frontage, Beschränkung der Fronen auf jährlich vier Tage, die von den Grosselfingern bei der Heimburg, abzuleisten waren sowie der Einbringung des Zehnten, Befreiung der „Handtwerckher“ , die ebenfalls an vier Tagen bei der Haimburg fronen mussten, von den Zehntfronen, Entrichtung eines Frongeldes von 110 Gulden durch die „Meyerschaft“, Lieferung von 13 Malter und 12 Viertel Hafer nach Hechinger Maß durch die „Meyer“, Bezahlung eines Fronschillings von 18 Gulden durch die 12 in Grosselfingen ansässigen „Handtwerckher“, Beschränkung der Vetragsdauer auf jeweils zehn Jahre für beide Verträge; Folgen für die Grosselfinger: Herabsetzung der Frontage für den Bau des Hechinger Schlosses (1584 fertiggestellt), weniger
Belastungen für die Zugtiere, Erlass der Schatzung von 147 Gulden (Steuer); Gegenleistungen der Grosselfinger: Erhöhung des Fronschillings: 1579: 140 Gulden, 1584: 128 Gulden, 13 Malter 12 Viertel Hafer auf. 440 Gulden, d.h. die finanzielle Belastung erhöht sich um 275 Gulden (mit den Getreideabgaben sogar auf 440 Gulden); Ergebnis: die neuen Verträge erlauben dem Grafen eine Erhöhung der Geldeinnahmen
Aktionen der Grosselfinger nach dem zweiten Fronvertrag: Beschwerden in der Kanzlei über Frondienste, Bitten um Frondienstbefreiungen oder Fronerleichterungen, Verweigerung
von Frondiensten
1584
1593
Letzter Fronvertrag zwischen Graf Eitel Friedrich und den Grosselfingern (1658 Bestätigung einer Abschrift ihrer Vertragsausfertigung vor dem kaislerlichen Hofgericht in Rottweil, 1756 erneute notarielle Beglaubigung durch den kaiserlichen Notar Bach in Wetzlar, erst 1831 aufgehoben): der Graf verpflichtet sich, keine zusätzliche Schatzung (Steuer) in Grosselfingen zu erheben, Zustimmungsrecht der Untertanen bei Erhebung weiterer Steuern, Untertanen brauchen Unterhalt der Einspännigen nicht mehr zu zahlen, Vertragsdauer über die Lebenszeit des Grafen
hinaus, damit gültig für alle direkten Nachkommen des Grafen;
Verbesserungen für die Grosselfinger: Rechtssicherheit beim Tod des Grafen, jeder neue Herrscher muß bei seinem Regierungsantritt den Fronbrief bestätigen, anderenfalls können Untertanen die Hulldigung verweigern, stärkere Beschränkungen für den Fall des Aussterbens der Linie Hohenzollern-Hechingen und Wegfall des
Frongeldes, von Georgi (23. April) bis Martini (11. November) wird den Untertanen erlaubt, ihre Pferde in Grosselfingen zu verkaufen, von Martini bis Georgi ist dagegen der Verkauf auf dem Hechinger Markt Pflicht; Gesamtergebnis aus dem neuen Fronvertrag: nochmaliges Nachgeben des Grafen zur Verhinderung eines Aufstandes, Frondienste hinderten die Bauern beim Ackerbau und schädigten so die Herrschaft indirekt, Schlossbau unter Eitel Friedrich fertiggestellt, Fronen daher überflüssig aber nicht die Erhöhung der Finanzmittel, Trend der Zeit: Umwandlung von Fronleistungen in Geldleistungen;
Besonderheiten: Abschluss des Fronvertrages ohne externe Vermittler, Befriedung der Grafschaft für einige Zeit, Untertanen konnten ihre Situation verbessern, Bauern sind
nicht wehr- und schutzlos der Obrigkeit ausgeliefert, Begrenzter Spielraum für Verhandlungen vorhanden, Grosselfinger können sich in künftigen Konfliktfällen
auf diesen Vertrag berufen, Verträge sind auch von der Herrschaft anerkannt und vor Gerichten einklagbar; ungelöstes Probleme des Grosselfinger Fronbriefs von 1593: keine genaue vertragliche
Regelung der Bau- und Fuhrfronen.
1619
1623
1655
1658
1700
1731
1732
1733
Das dritte Urteil des Reichskammergerichtes schränkt das „Hagstolzenrecht“ ein (Anspruch des Landesherrn am Erbe unverheirateter Männer), hebt das Branntweinmonopol, den Pferde- und Viehzoll der Herrschaft auf und verlangt von dem Fürsten, die Steuerforderungen von Reich und Kreis den Untertanen gegenüber offenzulegen.
Die „Schlacht“ in Grosselfingen endet mit der Niederlage der fürstlichen Truppen.
Der Reichshofrat in Wien ermahnt Fürst Friedrich-Ludwig von Hohenzollern-Hechingen wegen seines eigenmächtigen Vorgehens gegen die Grosselfinger, und setzt eine Kommission ein, die die Ursachen und Schuldfrage des Grosselfinger Aufstandes untersuchen soll.
Das Reichskammergericht weist die Revision des Fürsten Friedrich-Ludwig gegen die früheren Urteile zurück.
1733/34
Truppen des Schwäbischen Kreises schlagen im Auftrag Friedrich-Ludwigs die erneuten bäuerlichen Aufstände unter Führung der Gemeinden Grosselfingen und Hausen im Killertal nieder, wofür die Kreiskasse dem Fürsten einen Kredit von 30.000 Gulden zur Verfügung stellt. Viele Grosselfinger fliehen in das benachbarte Herzogtum Württemberg. In Grosselfingen wird auf Befehl des Fürsten das Großvieh zur Deckung der Exekutionskosten beschlagnahmt.
1734
1765
1782
1739
Der Reichshofrat in Wien bestraft die Grosselfinger wegen eigenmächtigen „Jagens, Pirschens, Schießens“ sowie dem „Mißbrauch der Waffen, hartnäckiger
Widerspenstigeit, großem Unge- horsam, öffentlicher Tumulte sowie Mord und Totschlag“ mit dem Verlust aller Jagd- und Weidwerksrechte und der Abgabe aller Gewehre und droht im Falle eines
Verstoßes gegen diese Gebote und Verbote mit „ewiger Landesverweisung“.Schießens“ sowie dem „Mißbrauch der Waffen, hartnäckiger Widerspenstigeit, großem Unge- horsam, öffentlicher Tumulte sowie Mord und Totschlag“ mit dem Verlust aller Jagd- und Weidwerksrechte und der Abgabe aller Gewehre und droht im Falle eines Verstoßes gegen diese Gebote und Verbote mit „ewiger Landesverweisung“.
Die Bauern werden durch Waffengewalt zur öffentlichen Abbitte auf dem Marktplatz in Hechingen gezwungen.
1798
Literatur
- Casimir Bumiller,
Studien zur Sozialgeschichte der Grafschaft Zollern im Spätmittelalter (Arbeiten zur Landeskunde Hohenzollerns Band 14), Sigmaringen 1990. - Casimir Bumiller, 900 Jahre
Owingen - „Aufwiegler, Aufrührer und Rottierer“? Festvortrag gehalten am 2.
Sept. 1994 in Owingen. In: Hohenzollerische Heimat 44 (1994), S. 52-55. - Casimir Bumiller, Die Herren von Bubenhofen und die Herrschaft Haimburg.
In: Grosselfingen: Ein Rundgang durch die Geschichte der Gemeinde 1296–1996, hrsg. v. d. Gemeinde
Grosselfingen. Bisingen 1995, S. 21–35. - Julius Cramer, Die Grafschaft Hohenzollern.
Ein Bild süddeutscher Volkzustände 1400-1850,
Stuttgart 1873. - Eberhard Elbs, Owingen
1584. Der erste Aufstand in der Grafschaft Hohenzollern. In:
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte 17 (1981), S. 9-127. - Eberhard Elbs, Bisingen und die bäuerlichen Aufstände in der Grafschaft Hohenzollern.
In: 1200 Jahre
Bisingen. Das Jubiläumsjahr: Rückblick in Wort und Bild, hrsg. v. d. Gemeinde
Bisingen, Bisingen 1986/87, S. 90-104. - Eberhard Elbs, Hechingen
und der bäuerliche Widerstand in der Grafschaft Zollern. In: 1200 Jahre Hechingen,
Hechingen 1987, S. 61-73. - Carl Friedrich Eisele,
Studien zur Geschichte der Grafschaft Zollern im Spätmittelalter (Arbeiten zur
Landeskunde Hohenzollerns Heft 3), Stuttgart 1956. - Johann Heim, Die Landes-, Grund- und Leibherrschaft der Grafen von Zollern.
Ein Beitrag zur Rechts- und
Wirtschaftsgeschichte der süddeutschen Territorien des 16. Jahrhunderts (Phil. Diss.,
maschinenschr.), Freiburg i. Br. 1921. - Peter Manns, Geschichte der Grafschaft Hohenzollern im 15. und 16. Jahrhundert.
1401-1605. Hechingen 1897. - Manfred Mauz, Die erste (vollständige) Landesordnung der Grafschaft Zollern
(Zulassungsarbeit,
maschinenschr.), Reutlingen 1973. - Frank Meier, Die Grosselfinger Schlacht 1733 - Eine bewaffnete Auseinandersetzung.
In: Grosselfingen.
Ein Rundgang durch die Geschichte der Gemeinde, hrsg. von der Gemeinde Grosselfingen
1995, S. 47-57. - Karl Kollnig, Die Landesordnungen von Hohenzollern-Hechingen.
In: Hohenzollerische Jahreshefte 5
(1939), S. 1-15. - Volker Press, Herrschaft,
Landschaft und „Gemeiner Mann“ in Oberdeutschland vom 15. bis zum frühen 19.
Jahrhundert. In: Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins 123 (1975), S.
169-214. - Volker Press, Der hohenzollern-hechingische Landesvergleich von 1798.
Reichsrecht und
Untertanenvertretung im Zeichen der Französischen Revolution. In: Zeitschrift
für Hohenzollerische Geschichte 14 (1978), S. 77-108. - Volker Press, Von den Bauernrevolten des 16. zur konstitutionellen Verfassung des 19. Jahrhunderts.
Die Untertanenkonflikte in Hohenzollern-Hechingen und ihre Lösungen. In:
Hermann Weber (Hrsg.), Politische Ordnungen und soziale Kräfte im Alten Reich,
Wiesbaden 1980, S. 85-112. - Ingeborg Rager,
Grosselfingen um die Mitte des 16. Jahrhunderts. Ein Querschnnitt durch die
rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse (Zulassungsarbeit,
maschinenschr.), Reutlingen 1971. - Rudolf Seigel, Die alten Herrschaftsgebiete des Zollernalbkreises.
In: Der Zollernalbkreis, hrsg. v.
Heinrich Haasis. Stuttgart, Aalen 2. Aufl.1989, S. 79-124. - Andreas Zekorn, Zwischen Habsburg und Hohenzollern.
Verfassungs- und Sozialgeschichte der - Stadt Sigmaringen im 17. und 18. Jahrhundert.
(Diss. maschinenschr.), Tübingen 1989. - Andreas Zekorn, Grosselfingen im 16. Jahrhundert und der Fronvertrag von 1593.
In: Grosselfingen, Ein Rundgang durch die Geschichte der Gemeinde hrsg. v. d.
Gemeindeverwaltung Grosselfingen. Grosselfingen 1995, S. 36-46.
Hier können die Presseberichte zum Vortrag eingesehen werden: